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Versicherungspflicht für Drohnen: diese gesetzliche Regelungen und Pflichten sollten Sie kennen

Über die Versicherung von Drohnen wird auch heutzutage noch viel debattiert und es gibt einige offene Fragen. In nachfolgendem Artikel fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen.

Auch wenn viel über die Pflicht einer Drohnenversicherung diskutiert wird, ist eines klar: eine Haftpflichtversicherung für Drohnen ist gesetzlich vorgeschrieben. Und das nicht erst seit der neuen EU-Drohnenverordnung (2021) – im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 43 ist geregelt, dass unbemannte Fluggeräte eine Haftpflichtversicherung benötigen.

Es wird dabei nicht zwischen Gewichtsklassen oder dem Einsatz von Drohnen (privat oder gewerblich) unterschieden. Das bedeutet, dass jede Drohne eine Versicherung benötigt.

Bei der Höhe der Versicherungssumme bzw. der sogenannten Deckungssumme wird hingegen sehr wohl eine Unterscheidung der Gewichtsklasse getroffen (Details siehe LuftVG §37). Demnach fallen alle Drohnen entsprechend dem §37 Luftverkehrsgesetz unter die Kategorie a) „bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten“.

Die genannte Summe entspricht dabei nicht der finalen Deckungssumme in Euro, sondern dem Kapitalbetrag in Rechnungseinheiten. Die Rechnungseinheiten müssen dann entsprechend dem tagesaktuellen Kurs für Sonderziehungsrecht umgerechnet werden (Umrechner Sonderziehungsrechte in Euro). Der Kurs schwankt ähnlich wie der Währungskurs, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass eine Deckungssumme für Drohnen mindestens 1 Millionen bis 1,5 Millionen Euro betragen sollte, um den gesetzlichen Ansprüchen zu genügen.

Jeder Drohnenpilot ist dazu verpflichtet, die Versicherungsbestätigung beim Fliegen mit sich zu führen. Wer sich nicht daran hält begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Die genaue Art und Beschaffenheit der Versicherungsbestätigung ist dabei nicht geregelt – eine Kopie, E-Mail oder ein Foto auf dem Handy können also bereits ausreichen.

Zudem ist auch noch zu betonen, dass für den Betrieb/Einsatz von Drohnen die Gefährdungshaftung gilt – das ist die strengste gesetzlich vorgeschrieben Haftungsmöglichkeit. Es bedeutet, dass hier auch gehaftet werden muss, wenn man selbst am Schaden keine Schuld trägt. Es genügt die Tatsache, dass die vorgenommenen Handlungen eine „außergewöhnliche Gefährdung“ für die Umgebung sein können. Folglich ist es entscheidend, dass die Drohnen-Haftpflichtversicherung auch die Gefährdungshaftung abdeckt.

Einen Überblick möglicher Versicherungen gibt es hier: Drohnen-Versicherungsvergleich

Des Weiteren benötigen Drohnen ab 250g eine Kennzeichnung (Kennzeichnungspflicht Drohnen) und Piloten teils einen Drohnenführerschein.