Die neue EU-Drohnenverordnung definiert einheitliche Grundregeln für alle EU-Länder und wird ab Januar 2021 in Kraft treten. Diese löst die „deutschen Drohnengesetze“ (EU Drohnenverordnung von 2017) ab, dennoch gibt es weiterhin länderspezifische Vorgaben, welche zusätzlich erfüllt werden müssen. Es soll in Deutschland aber keine Unterschiede mehr zwischen den einzelnen Bundesländern geben, welche heute bestehen. So ist bei Auslandsreisen dennoch darauf zu achten, welche Drohnengesetzte dort ggf. zusätzlich gelten. Die Unterschiede der einzelnen Länder beziehen sich dabei vor allem auf die Altersbeschränkung von Drohnenpiloten und die ggf. gesperrten Regionen von Drohnenflügen (z.B.: Nationalparks, Flughäfen, etc.).

Grundsätzlich beinhaltet die EU-Drohnenverordnung zwei wesentliche Bestandteile: die Anwendungsszenarien und die Klassifizierung/Kategorisierung von Drohnen. Insgesamt wird es 3 Anwendungsszenarien und 5 Risikokategorien geben.

In diesem Artikel werden die wesentlichen Bestandteile der neuen Verordnung erläutert. Alle detaillierten Informationen gibt es auf der Website der EASA: EU-Drohnenverordnung.

Anwendungsszenarien

In der neuen EU-Drohnenverordnung gibt es drei Anwendungsszenarien: Open (offen), Specific (Spezifisch) und Certified (Zertifiziert). In diesem Artikel wird speziell das Anwendungsszenario „open“ aufgegriffen. Dieses wird vermutlich die meisten kommerziellen und nicht-kommerziellen Kamera-Drohnen betreffen. Die Szenarien Specific und Certified werden daher weiter unten nur kurz beschrieben.

Open

Das Anwendungsszenario „Open“ ist für Drohnen und Flüge mit geringem Risiko gedacht. Es wird wie folgt definiert:

  • Maximale Flughöhe 120m über Grund
    • Außer es liegt eine Ausnahme vor, wie bspw. für die Inspektion eines Industrie-Bauobjektes, dann darf entlang des Objektes bis zu dessen maximaler Höhe plus 15m geflogen werden
  • Flug nur in Sichtweite (VLOS) außer die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus oder es ist ein zweiter Beobachter anwesend, welcher die Drohne permanent im Blick hat und mit dem Piloten in Kontakt ist
  • Gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
  • Das Mindestalter beträgt 16 Jahre (außer es handelt sich um ein Spielzeug nach der Richtlinie 2009/48/EG)
  • EU-Drohnenkennzeichen ist Pflicht
  • Beachtung der jeweiligen länderspezifischen Flugbestimmungen und -regulatorien
  • Beachtung der Privatsphäre von Personen
  • Weitere Auflagen sind abhängig von der jeweiligen Risikoklasse

Unterkategorien der Kategorie Open

  • A1: Ein Flug ist auch in der Nähe von Menschen möglich, allerdings nicht über Menschenansammlungen im Freien und nicht direkt über unbeteiligten Personen. Sollten unerwartet unbeteiligte Personen überflogen werden, so muss der Überflug schnellstmöglich beendet werden.
  • A2: Ein Flug ist nur in sicherer Entfernung zu unbeteiligten Personen (Abstand mindestens 30 Meter, in Ausnahmefällen und wenn der Langsam-Modus der Drohne aktiviert ist, auch bis zu 5 Metern Abstand) gestattet.
  • A3: Ein Flug ist nur weit weg von Menschen möglich. Im gesamten Flugbereich dürfen sich keine unbeteiligten Personen befinden. Außerdem gilt ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Erholungsgebieten und/oder anderen, nicht am Flug beteiligten, Industriegebieten

Welche Auflage sich für welche Drohne ergibt, ist abhängig von der Drohnenklasse (C0 bis C4, siehe Tabelle unten), welche der Hersteller bestimmen muss.

TOPseven EU Drohnenverordnung

Visualisierung des Anwendungsszenarios „Open, A3“

Specific

Das Anwendungsszenario Specific ist für Flüge gedacht, welche die Vorgaben der Kategorie Open überschreiten, wie bspw. die Flughöhe oder die Sichtweite. Es sind spezielle individuelle Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Für den Flug muss bspw. eine Betriebsgenehmigung eingeholt werden, wobei auch eine Risikobewertung vorgelegt werden muss. Detaillierte Informationen gibt es auf der Website der EASA: Anwendungsszenario Specific

Certified

Ein Drohnenflug wird dann in das Anwendungsszenario Certified eingestuft, wenn eines der folgenden Szenarien vorliegt:

  1. Der Flug ist nach den Punkten (a), (b) und (c) Paragraph 1, Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert
  2. Der Flug enthält eine der folgenden Bedingungen
    • Der Flug findet über eine Menschenansammlung statt
    • Personen werden transportiert
    • Es werden gefährliche Güter transportiert, welche im Falle eines Unfalles Dritte schädigen könnte
  3. Die zuständige Behörde ist der Ansicht, dass das Risiko des Fluges ohne Zertifizierung nicht angemessen gemindert werden kann

Dieses Anwendungsszenario ist allerdings für Spezialanwendungen gedacht und erfordert daher spezielle Zertifizierungsprozess und Lizenzen. Alle spezifischen Informationen dazu gibt es auf der Website der EASA: Anwendungsszenario Certified 

Risikokategorien

Insgesamt gibt es in der neuen EU-Drohnenverordnung 5 Risikokategorien für Drohnen: C0, C1, C2, C3 und C4. Eine Drohne, welche ab dem 1.1.23 hergestellt wird, muss in eine der 5 Kategorien eingestuft werden. Für Bestandsdrohnen gelten Übergangregeln, welche weiter unten näher erläutert werden.

Zum Vergrößern der Grafik auf die Tabelle klicken

Alle selbstgebauten Drohnen unter 250g werden in die Kategorie C0 eingestuft, liegen diese über 250g Gewicht, so werden diese in C3/C4 eingeordnet.

Für Bestandsdrohnen und für solche die bis Ende Dezember 2022 produziert werden, sollen folgende Übergangsregeln gelten:

  • Alle Drohnen benötigen eine Versicherung
  • Drohnen unter 250g dürfen in der Kategorie Open inkl. den Unterkategorien A1, A2 und A3 fliegen, wobei kein EU-Drohnenführerschein notwendig ist.
  • Für Drohnen über 250g aber unter 500g ist ebenfalls kein EU-Drohnenführerschein notwendig und diese dürfen in der Kategorie Open inkl. der Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden. Ab dem 1.1.23 ist aber ein kleiner EU-Drohnenführerschein notwendig
  • Für Drohnen über 500g und unter 2kg wird der große EU-Drohnenführerschein benötigt, wenn näher am Menschen geflogen wird (Kategorie Open A2), ein kleiner Drohnenführerschein reicht aus, wenn nur in der Kategorie Open A3 geflogen wird

Da die Einstufung von Drohnen in eine Risikokategorie nach der neuen EU-Drohnenverordnung sehr komplex sein kann, sind nicht die Anwender, sondern die Hersteller in der Verantwortung. So müssen diese die produzierten Drohnen je in eine der fünf Kategorien zuordnen und dies für den Anwender kenntlich machen.

Für TOPseven wird die Einstufung wie folgt lauten: Die genutzte Drohne von DJI wird der Kategorie C3 zugeordnet und der Einsatz dem Szenario „Open“. Für Fragen treten Sie gerne in Kontakt mit uns.
Erfahren Sie hier alles zur drohnengestützten Inspektion.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel eine Zusammenfassung darstellt. Die vollständige EU-Drohnenverordnung können Sie auf der Website der EASA nachlesen: EU-Drohnenverordnung